Pflichtteilsbeschränkung bei Sektenmitgliedschaft

Oft sind die Eltern mit dem Lebenswandel ihrer Abkömmlinge nicht einverstanden.  Bei Beitritt eines Kindes in eine Sekte sind Sie bestrebt, das Vermögen, welches ihr Kind erben wird, dem Zugriff der Sekte zu entziehen. Denn das Vermögen der Mitglieder muss der Sekte überlassen werden. Deshalb sind erbberechtigte Kinder für Sekten bzw. sektenähnliche Vereinigungen bevorzugte Mitglieder. Eltern überlegen dann, wegen des Beitritt eines Abkömmlings in eine Sekte, das betreffende Kind  zu enterben oder doch mindestens den Erbteil durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung zu beschränken.

Indessen ist ein Schutz des Vermögens des Kindes über diesen Weg nur in eingeschränktem Umfang möglich.  Denn nahen Angehörigen steht immer ein Anteil am Nachlass zu. Werden Kinder enterbt, können sie den sogenannten Pflichtteil von den Erben verlangen, wenn  der Erbteil ausgeschlagen wird. Dieser Pflichtteilsanspruch ist praktisch unentziehbar.

Früher war zwar strittig, ob auch ein Pflichtteilsentzug möglich war, wenn der pflichtteilsberechtigte Erbe einer Sekte beigetreten ist. Allerdings hat bereits im Jahr 2000  das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass auch ein Sektenmitglied Anspruch auf seinen Pflichtteil hat. Enterbung ist somit kein wirksames Mittel, um einen vollständigen Schutz zu erreichen.

Liegt dagegen  eine Überschuldung des eigenen Vermögens des Kindes oder Verschwendungssucht vor, kann der Erblasser allerdings den Pflichtteil des Abkömmlings durch eine Nacherbschaft, ein Nachvermächtnis oder eine Testamentsvollsteckung beschränken.

Mit Hilfe der Anordnung einer solchen Verwaltungsvollstreckung durch einen Testamentsvollstrecker wird  dem Abkömmling das Verfügungsrecht unter Lebenden entzogen. Das ererbte Vermögen ist im Ergebnis also umfassend vor nachteiligen Verfügungen, z.B. zu Gunsten einer Sekte, geschützt. Gleichzeitig bleibt dem Abkömmling der Anspruch auf den Reinerlös erhalten – jedenfalls soweit dieser nicht den nach dem Gesetz unpfändbaren Betrag übersteigt. Dies hat wiederum zur Folge, dass der Erblasser dem Abkömmling trotz seiner Überschuldung oder Verschwendungssucht über den Tod hinaus eine pfändungsfreie „Grundversorgung“ sichern kann.

Die Gründe für den Pflichtteilsentzug müssen allerdings genau im Testament bzw. Erbvertrag angegeben sein und grundsätzlich zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung ebenso gegeben sein, wie zum Zeitpunkt des Erbfalls. Ist das Kind aus der Sekte ausgetreten und hat es über Jahre hinaus keine weiteren Schulden gemacht, sind die Beschränkungen unter Umständen unwirksam.

Jedenfalls ist eine gründliche Beratung vor einer Anordnung des Pflichtteilsentzugs im Testament oder im Erbvertrag erforderlich.

Der Deal mit den Steuerfahndern

Absprachen sind für den Steuersünder möglich und klar geregelt

Prominente treffen in der Regel Absprachen mit den Steuerbehörden. Es bleibt für viele Bürger ein Beigeschmack: Prominenz ermöglicht einen Rabatt bei der Strafe. Dabei wird auch dem „normalen“ Steuersünder ein Deal angeboten. Die Rahmenbedingungen dafür sind klar geregelt

Das Angebot einer „tatsächlichen Verständigung“ über den Steuerstrafbestand wird allen Steuerpflichtigen gemacht, wenn der Steuerfahndung auf diesem Wege langwierige Ermittlungen erspart werden.

Derartige Vereinbarungen zwischen dem Steuerpflichtigen und den Finanzbehörden sind vom Bundesminister für Finanzen in einem Erlass geregelt und werden für zulässig erachtet, wenn dadurch bei ansonsten erschwerter Sachverhaltsermittlung eine bindende Einigung über die Besteuerungsgrundlagen getroffen werden kann. Die Verständigung ist also ein Kompromiss, mit dem  die Ungewissheit über den zutreffenden Sachverhalt bei erschwerter Sachverhaltsermittlung in beiderseitigem Einvernehmen ausgeräumt wird und dem dem Steuerpflichtigen das Angebot einer erheblichen Straferleichterung gemacht wird.

Eine tatsächliche Verständigung zur Klärung zweifelhafter Rechtsfragen sowie über den ein Eintritt bestimmter Rechtsfolgen oder die Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften ist nicht zulässig.

Der „Deal“ wird zunächst nur innerhalb des Besteuerungsverfahrens herbeigeführt. Das bedeutet dann aber auch: Die dort erzielte tatsächliche Verständigung ist für die Strafverfolgung von Hinterziehungstaten nicht bindend. Das Ergebnis der tatsächlichen Verständigung kann somit nicht automatisch auf das Steuerstrafverfahren übertragen werden, sondern gilt eben nur für die Steuererhebung. Im allgemeinen ist es aber das Ziel eines Steuerpflichtigen auch die strafrechtliche Bewertung in die tatsächliche Verständigung einzubeziehen. Dass ist nur über eine übergreifende Absprache möglich.

Ziel des Strafverteidigers in einem Strafprozess wegen Steuerdelikten muss es deshalb sein, die steuerliche und die strafrechtliche Seite zu verknüpfen, indem nicht nur eine tatsächliche Verständigung mit dem Finanzamt über die Höhe der hinterzogenen Steuern erzielt wird, sondern auch eine Verständigung mit der Straf-  und Bußgeldstelle über die Strafrechtsfolgen. Damit wird eine Möglichkeit eröffnet, die bei geschicktem Verhandeln durchaus zu Erleichterungen bei der Festsetzung der hinterzogenen Steuern und auch beim Strafverfahren führen kann. Nur wer geschickt verhandelt, kann alle Möglichkeiten ausschöpfen.

Wichtig ist dabei, dass die  Sachgebietsleiter der Steuerfahndung und der Strafsachen- und Bußgeldstelle dem  Ermittlungsergebnis zustimmen und an der Schlussbesprechung teilnehmen. Dann sind die Beteiligten an die vereinbarten Tatsachen gebunden, wenn sie wirksam unanfechtbar zu Stande gekommen sind.

Kommt es wegen des Umfangs der Hinterziehung zur Eröffnung eines gerichtlichen Strafverfahrens, besteht ebenfalls die Möglichkeit einer tatsächlichen Verständigung. Das hat der Gesetzgeber jetzt gesetzlich in der Strafprozessordnung geregelt. Danach kann sich das Gericht in geeigneten Fällen über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Strafverfahrens mit den Beteiligten verständigen. Das gilt auch im Steuerstrafverfahren, denn auch dort bedarf es für die Bestimmung und Festsetzung des Umfangs der Steuerhinterziehung konkreter Zahlen. Die damit verbundenen Unsicherheiten und Schwierigkeiten des Gerichtes, den Umfang der Hinterziehung zu beweisen, können dann ebenfalls im Rahmen einer Verständigung zu einer Milderung der zu verhängenden Strafe führen

wettbewerbsrechtliche Abmahnungen

 

Der Markt lebt vom fairen und lauteren Wettbewerb. Wird gegen diesen Grundsatz verstoßen, hat der Verletzte Wettbewerber einen Unterlassungsanspruch gegen den Störer. Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sind der übliche Weg , auf ein wettbewerbswidriges Verhalten hinzuweisen.

Nicht nur Gewerbetreibende, auch immer mehr Verbraucher erhalten eine Abmahnung wegen vermeintlicher Wettbewerbs- und /oder Urheberverstößen , insbesondere bei nicht genehmigter Bild- oder Textnutzung.

Die Abmahnung soll den Abmahnenden durch Erhalt einer Unterlassungserklärung klaglos stellen, ohne dass die Kosten eines Gerichtsverfahrens anfallen. Diese Regelung beruht auf der Erwägung, dass der Abmahnende nur dann ohne Kostenrisiko gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen kann, wenn er davon ausgehen muss, sein Ziel ohne Klage- oder Verfügungsverfahren nicht erreichen zu können.

Abmahnungen sollten immer ernst genommen werden, denn sie dienen der Vorbereitung einer Klage. Geht nämlich die Unterlassungserklärung nicht fristgerecht ein, ist der Weg frei für eine einstweilige Verfügung und/oder Unterlassungsklage mit einem hohen Streitwert (50.000-100.000 € sind nicht selten).

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Familienkassen als Strafverfolgungsbehörde

Die Familienkassen können strafrechtliche Ermittlungsverfahren durchführen, wenn sie den Verdacht haben, dass eine Überzahlung von Kindergeld vorliegt. Sie haben damit die gleichen Rechte und Pflichten wie die Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung im Steuerstrafverfahren. Die Möglichkeiten, etwaigen Missbrauch von Kindergeldzahlungen aufzudecken, werden ab Januar 2009 deutlich größer. Bis zum 31. Dezember 2008 schickt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) jedem der 82 Millionen Deutschen ein persönliches Mitteilungsschreiben, in dem seine individuelle Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) und die gespeicherten Eckdaten mitgeteilt werden. Gespeichert werden Familienname, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift, zuständige Finanzbehörden, Sterbetag. Mit der neuen Nummer sollen Steuerhinterziehungen und Sozialmissbrauch verhindert werden.
Nach dem Finanzverwaltungsgesetz ist das BZSt auch zuständig für die Durchführung des Familienleistungsausgleichs (Kindergeld). Im Rahmen dieser Zuständigkeit leitet es die Steuer-ID an Finanzämter und die Sozialbehörden weiter. Dazu gehören auch die Kindergeld- beziehungsweise Familienkassen, die dann einen Datenabgleich vornehmen können.So kann unter anderem der unberechtigte Bezug von Kindergeld aufgedeckt werden, wenn zum Beispiel vom Kind die Einkommensgrenze überschritten wird. Das kann der Fall sein, wenn das Kind Arbeitslohn oder sonstige Einkünfte hat, die der Familienkasse über Recherchen aufgrund der Steuer-ID bekannt werden. Eltern, die das Kindergeld beantragt haben und beziehen, können sich nicht darauf berufen, von den Einkünften des Kindes nichts gewusst zu haben. Diese müssen immer über den Werdegang der Kinder informiert sein. Das gilt auch, wenn die Kinder nicht mehr in der elterlichen Wohnung wohnen und für sämtliche Änderungen in den für die Leistung erheblichen Verhältnissen. Diese sind der Familienkasse unverzüglich mitzuteilen.
In allen Merkblättern der Familienkasse wird darauf hingewiesen, dass jede Veränderung im Haushalt mitgeteilt werden muss. Wegen der umfangreichen Hinweise über die Mitwirkungspflichten auf dem Kindergeldantrag, dem Kindergeldbescheid und im Merkblatt wird dem, der falsche Angaben macht unterstellt, dass er sich einen ungerechtfertigten Steuervorteil verschaffen will. Das gilt natürlich auch wenn man Änderungen der Verhältnisse nicht umgehend bekannt gibt, sondern trotzdem Leistungen empfängt.

Anders als bei der Auszahlung des Kindergeldes wird die Rückzahlung in einem Betrag verlangt.
Grundsätzlich werden keine Ratenzahlungen eingeräumt. Die Kindergeldkasse kann sich auf den Standpunkt stellen, dass die Aufnahme eines Kredites zur Begleichung der Schuld zuzumuten ist. Falls die Umstände eine einmalige Zahlung jedoch nicht erlauben, gewähren die Familienkassen im Einzelfall dennoch eine verhandelbare Ratenzahlung.
Werden Änderungen vorenthalten und der Anspruch auf Kindergeld weiterhin in Anspruch genommen, kann das auch strafrechtliche Folgen haben. Das gilt auch, wenn bereits bei der Antragstellung falsche Angaben gemacht oder Informationen beschönigt werden, die zur Bemessung des Betrages wesentlich sind. Unrichtige oder unvollständige Angaben können zu einer Strafverfolgung wegen einer Steuerstraftat beziehungsweise Ordnungswidrigkeit gemäß dem Bundeskindergeldgesetz und möglicherweise wegen Betrugs führen.
Durch eine straf- beziehungsweise bußgeldbefreiende Selbstanzeige kann eine strafrechtliche Sanktion wirksam vermieden werden.
Das ist aber nur möglich, wenn der Familienkasse die Falschangaben oder unterlassenen Mitteilungen noch nicht bekannt geworden sind. Zurück zu zahlen ist in jedem Fall das zu Unrecht erhaltene Kindergeld. Sofern der Fall als Steuerhinterziehung angesehen wird, entstehen auch Hinterziehungszinsen nach § 235 AO (Abgabenordnung). Diese Zinsen betragen 0,5 Prozent je Monat. Ist es für eine Selbstanzeige zu spät, kommt eine Einstellung der Steuerstraftat beziehungsweise der Ordnungswidrigkeit gegen Auflagen in Betracht. Ob eingestellt wird, hängt davon ab, welche Schwere der Schuld angenommen wird.
Eine Einstellung wird übrigens in keinem Fall seitens der Familienkasse erfolgen. Hierfür ist die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts zuständig.

Schranken zulässiger Werbung

Jede Werbeaussage muss wahr und klar sein. Sie darf weder unwahre Angaben noch sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthalten und damit die angesprochenen Personen irreführen und sei es auch nur, dass die die Werbeaussage von diesen missverstanden werden kann. Maßgebend ist also der jeweilige Eindruck, den die Werbung beim angesprochenen Personenkreis erweckt. Auch Irreführung durch Unterlassen von bestimmten Informationen ist unzulässig.

Aber nicht jede unwahre Angabe oder jedes Unterlassen hat auch die Unzulässigkeit zur Folge, sondern nur die, die geeignet sind, die angesprochenen Personen unlauter zu beeinflussen und dadurch auch Mitbewerber zu schädigen. Wie eine konkret angesprochene Person eine Werbeaussage versteht, ist unmaßgeblich. Es kommt nämlich nicht auf das subjektive Empfinden einer angesprochenen Person oder Personengruppe an, sondern auf den verständigen, aufmerksamen und durchschnittlich informierten Verbraucher.

Darüber hinaus ist erforderlich, dass die Werbeaussage sich auf Tatsachen, nicht auf Wertungen bezieht. Maßgeblich sind die wesentlichen Merkmale einer Ware oder Dienstleistung wie Vorteile, Verfügbarkeit, Risiken, Ort oder Zeitpunkt der Herstellung, d.h. geographische oder betriebliche Herkunft,  Verwendungsmöglichkeiten.

Aus der Fülle der irreführenden bzw. unlauteren Werbeaussagen ragen die folgenden Beispiele besonders heraus :

Unzulässig ist es, das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils vorzutäuschen, z.B. mit angeblichem Räumungs- oder Scheinsonderverkauf und der unwahren Angabe zu werben, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen.

Beliebt ist es, einen rot durchgestrichenen und einen aktuellen Preis auszuweisen, wobei der aktuelle Preis besonders günstig erscheinen soll, obwohl er dem „Normalpreis“ vor dem rot durchgestrichenen angeblich heraufgesetzten Preis entspricht.

Unlauter sind auch Lockvogelangebote, mit denen einzelne Produkte besonders preisgünstig angeboten  und beworben werden, damit der Verbraucher überhaupt in das entsprechende Geschäftslokal hineingeht. Dabei wird häufig  über die tatsächlich vorhandene Menge des als günstig angepriesenen Produktes getäuscht und vorgegaukelt, dass die Preiskalkulation hierfür beispielhaft für das gesamte Sortiment ist, während in Wirklichkeit die übrigen Artikel normal kalkuliert und nicht preisgünstiger als anderswo sind.

Ebenfalls beliebt ist es in der Werbung über eine tatsächlich nicht vorhandene Qualität der Ware zu täuschen. Hierhin gehört die unter dem Stichwort Marken-/Produktpiraterie bekannt gewordene Werbung  für eine Ware oder Dienstleistung, die  einen  Mitbewerber in der Absicht nachahmt, über die betriebliche Herkunft der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu täuschen.

Eine weitere Fallgruppe der irreführenden Werbung stellen die sogenannten “ Gewinnspiele“ dar, mit denen  der unzutreffende Eindrucks erweckt wird, man habe bereits einen Preis gewonnen oder werde ihn gewinnen. Tatsächlich aber gibt es einen solchen Preis oder Vorteil nicht oder er hängt jedenfalls von der Zahlung eines Geldbetrages oder der Übernahme von Kosten ab. Hierhin gehört auch das Angebot eines Wettbewerbs oder Preisausschreibens, wenn weder die in Aussicht gestellten Preise in Wirklichkeit  vergeben werden.

Die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Unternehmer sei Verbraucher oder nicht für Zwecke seines Geschäfts, Handels, Gewerbes, oder Berufs tätig, ist ebenfalls irreführend. Der Eindruck eines Privatangebots kann ein Umstand sein, der für den Kaufentschluss wesentlich ist, so dass er allein hierdurch wettbewerbsrechtlich relevant wird. Gerade im Zusammenhang mit Internetverkaufsplattformen wie Ebay wird oft bewußt verschleiert, dass der Anbieter wegen des Umfangs seiner Tätigkeit als gewerblich einzustufen ist, das aber in seinem Angebot nicht deutlich macht.

Irreführend und unlauter ist es, über die Ergebnisse von (angeblichen) objektiven Testergebnissen,   z. B. mit „GS“ (Geprüfte Sicherheit), „TÜV-geprüft“ zu werben, ohne dass diese Prüfungen oder Tests tatsächlich durchgeführt wurden. Es ist aber auch unzulässig, Phantasiesiegel zu verwenden, insbesondere auch wenn „Gütesiegel“ durch Siegelanbieter verwendet werden, die nicht als neutrale Stelle angesehen werden können oder den Gütesiegeln keine objektiven Prüfkriterien zugrunde gelegt worden sind.

Dem Verbraucher nützen die gesetzlichen Vorschriften bei Verstößen allerdings nur wenig. Selbstständige Ansprüche könnne sie nämlich aus dem Wettbewerbsgesetz nicht ableiten. Liegt eine irreführende geschäftliche Handlung vor,  können nur die betroffenen Mitbewerber und rechtsfähige Verbände ( Verbraucher-  und  Wettbewerbszentralen)  den unlauter werbenden Unternehmer auf Beseitigung und Unterlassung in Anspruch nehmen. Es besteht zudem ein Recht auf Schadensersatz sowie auf Gewinnabschöpfung.

 

Strafbare Werbung

Die Strafverfolgung ist dem Werberecht eigentlich fremd. Unlautere Werbehandlungen können durch Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung und Schadensersatz verfolgt werden. Strafbarkeit ist aber immer gegeben, wenn Werbepraktiken über bloße Unlauterkeit hinaus Mittel der Belästigung, der Nötigung und der Gewalt verwenden.

Aber auch Werbemaßnahmen ohne solche extremen Auswüchse sind strafbar, wenn sie durch unwahre Angaben den Anschein eines besonders günstigen Angebotes hervorrufen und dadurch eine Beeinflussung der Verbraucher herbeiführen und der Werbeschwindel öffentlich bekannt gemacht oder mitgeteilt wird.

Der strafbare Anschein eines besonders günstigen Angebots wird z. B. vermittelt, wenn die trügerische Fiktion aufgestellt wird, man könne das beworbene Produkt zu  günstigeren Bedingungen als den normalen Marktbedingungen kaufen, z. B. zu einem abgesenkten Preis mit “prima Qualität” erlangen und dabei verschweigt, dass das Produkt aus minderwertigen Material besteht.

Zu nennen sind dabei der Räumungsschwindel, z. B. beim Teppichhandel, bei dem mit Preisvorteilen für minderwertige Ware wegen angeblicher Geschäftsaufgabe geworben wird, die Werbung für Zeitschriftenabonnements mit angeblicher sozialer Gewinnverwendung oder die Werbung für den Kauf angeblicher Behindertenware etc.

Werden Kunden mittels solcher Werbung zu Warenbestellungen veranlasst, ist der  Straftatbestand erfüllt.

Besonders unter Strafsanktionen stehen Schneeballsysteme, auch „Progressive Kundenwerbung“ genannt, und Pyramidensysteme.

Ein Schneeballsystem liegt vor, wenn Verbraucher zur Abnahme von Produkten durch das Versprechen besonderer Vorteile veranlasst werden, wenn sie andere Verbraucher zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen. Den so geworbenen Verbrauchern werden wiederum diese Vorteile für die Werbung weiterer Teilnehmer versprochen.

Mit diesem System zur Verkaufsförderung besteht der Anreiz des Verbrauchers darin, eine Vergütung zu erzielen, die hauptsächlich durch die Einführung neuer Verbraucher in das System erzielt wird und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Produkten.

Ein weitere Variante liegt vor, wenn Waren Kaufinteressenten zeitlich begrenzt in bestimmten Preisgruppen angeboten werden (sog. Powershopping-System). Die Teilnehmer erzielen durch das an bestimmte Kundenzahlen gebundene Versprechen ganz erhebliche Preisnachlässe. Die Kunden lassen sich von dem spekulativen Aspekt in den Bann ziehen, einen besonders günstigen Preis zu erreichen. Ihre Kaufentscheidung treffen sie somit nicht nach der Preiswürdigkeit der Ware, sondern weil sie die betreffende Ware gerade in der betreffenden Preisgruppe erwerben wollen. Dieses Vertriebssystem ist darauf abgestellt, die Spiellust der Kunden anzuregen.

Grundsätzlich strafbar ist das unter dem Begriff “Herzkreis”, oder “Schenkkreis” bekannt gewordene Pyramidenspielsystem.  Das Spielsystem ist darauf angelegt, dass die ersten Mitspieler einen (meist) sicheren Gewinn erzielen, während die späteren Teilnehmer ihren Einsatz verlieren, weil in absehbarer Zeit keine neuen Mitspieler mehr geworben werden.

Für die Verfolgung strafbarer Werbung ist kein Strafantrag erforderlich. Die Strafverfolgung liegt im öffentlichen Interesse, jedenfalls wenn durch unrichtige Angaben ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher irregeführt wird. Die Staatsanwaltschaft muss nach pflichtmäßigem Ermessen entscheiden, ob sie ein öffentliches Interesse annimmt oder nicht. Außerdem sind der Werbeschwindel und progressive Kundenwerbung auch Privatklagedelikte. Sie können demnach vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden. Das gilt auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft ein öffentliches Interesse nicht annimmt. Privatklageberechtigt ist, wer durch die behauptete Tat unmittelbar in seinen eigenen rechtlichen anerkannten Interessen beeinträchtigt ist. Das sind im wesentlichen Wettbewerber und Verbraucher.

Der Gesetzgeber hat in § 10 UWG erstmalig neben der strafrechtlichen Sanktion auch einen eigenen, werberechtlichen Gewinnabführungs­anspruch eingeführt. Dieser Gewinnabführungsanspruch greift in allen Fällen vorsätzlich begangener unzulässiger Werbung. Ein Werbetreibender wird sich überlegen müssen, ob er eine unlautere Werbung be­treibt, mit der er keinen ihm verbleibenden Gewinn erzielt. Das gilt sowohl für die vorsätzliche irreführende Wer­bung, für vorsätzlich begangene unlautere Werbemaßnahmen als auch für eine vorsätzlich unzumutbare Kundenbelästigung und vorsätzliche Verstöße gegen die Regelungen der vergleichenden Werbung.

Tricks und Kniffe der Steuerfahndung

Häufig bekommt die Steuerverwaltung anonyme Anzeigen oder Hinweise über Steuerverfehlungen von rachsüchtigen Verwandten oder Kollegen. Auch die Auswertung der

Steuererklärung des Verdächtigen bietet Anhaltspunkte. Sie kann zeigen, ob alle Angaben stimmen und die angegebenen Aufwendungen mit den Einnahmen übereinstimmen. Auch aus Scheidungsverfahren kommen Hinweise,              wenn z.B. einer der Ehepartner vom geheimen Schweizer Konto berichtet.

Ergibt sich aus einem Hinweis ein Verdacht auf Steuerhinterziehung, ist das der Anlass für den Einsatz der Steuerfahndung. Steuerfahnder arbeiten mit einigen Tricks, um Steuerhinterzieher zu überführen.

Überraschung und Überrumpelung spielen eine wichtige Rolle bei den Fahndern. Nicht selten steht deshalb am Anfang eine Durchsuchung. Die Fahnder verlangen Herausgabe der Ordner

mit Belegen, Einblick in den Computer, Kontoauszüge. Vor allem PCs und Laptop interessieren die Beamten. Wird das Passwort nicht verraten, nehmen die Fahnder den Computer mit.

Die Passwörter von Computern kann die Fahndung knacken. Nur ein paar Stunden dauert das. Trotzdem, die Beweise sind oft schnell gefunden. Es muss nicht so offenkundig sein wie bei dem Bahnhofskiosk, wo zwei Buchhaltungsprogramme auf demselben PC entdeckt wurden: Ein Programm für das Finanzamt, eins für die tatsächlichen Einnahmen. Trotzdem, die Beweise sind oft schnell gefunden. Wenn der Steuerpflichtige nicht alles liefert, wühlen die Fahnder selbst. Auch vor körperlichen Untersuchungen wird nicht zurückgeschreckt.

Der Betroffene wird eingehend um Mitwirkung und Auskünfte ersucht. Aber kein Steuerpflichtiger muss sich selbst beschuldigen. Er kann also Auskünfte verweigern, jedenfalls, wenn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist. Dann ruht auch die Pflicht, Steuererklärungen für die Zeiträume abzugeben, die in dem Verfahren betroffen sind.

Ein weiterer Trick ist der Rollentausch der Fahnder. Der eine ist aggressiv, der andere höflich und verständnisvoll. Hierbei besteht die Gefahr, dass dem freundlichen Fahnder Informationen preisgegeben werden, die gegen den Steuerpflichtigen verwendet werden können. Denn jede unbedachte Äußerung kann schädlich sein. Anrufe zum Steuerberater und Rechtsanwalt sind erlaubt. Hiervon sollte der Steuerpflichtige unbedingt Gebrauch machen Auch sollten ohne Rücksprache mit dem Anwalt keine Gegenstände freiwillig herausgegeben werden.

Der weitere Ablauf ist wie folgt:

Soweit nicht wegen der Schwere der Hinterziehungstat ein förmliches Gerichtsverfahren erforderlich wird, beantragt die Steuerfahndung den Erlass eines Strafbefehls oder Einstellung nach § 153 a StPO.

Bei Antrag auf Erlass eines Strafbefehls erfolgt die Strafzumessung nach der individuellen  Schuld. In der Praxis haben sich Strafmaßtabellen herausgebildet, in denen die Strafzumessung in Abhängigkeit von der Höhe der hinterzogenen Steuern steht. Die Strafmaßtabellen bieten nur einen groben Anhaltspunkt  denn das Strafmaß muss individuell unter Zugrundelegung der Schuld ermittelt werden.

Bei der Hinterziehung von beispielsweise 10.000 € werden nach der Strafmaßtabelle der OFD Köln/ Düsseldorf 80 Tagessätze angesetzt. Grob geschätzt wird zur Ermittlung des Tagessatzes das monatliche Nettoeinkommen durch 30 geteilt und mit der Anzahl der verwirkten Tage multipliziert. Die Strafe wird dann unter Berücksichtigung strafschärfender und strafmildernder Umstände festgesetzt

Nachrichten des Justizministeriums NRW

Nachrichten des Bundesgerichtshofs

Nachrichten des Bundesfinanzministeriums

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